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Briefwahl, wie geht das?

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Rechtzeitig vor der Kommunalwahl 2021 erhält jede wahlberechtigte Person eine Wahlbenachrichtigung per Post. Wer als Wahlberechtigter keine Wahlbenachrichtigung erhält, sollte so früh wie möglich im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung die Ursache klären.

Rechtzeitig vor der Kommunalwahl 2021 erhält jede wahlberechtigte
Person eine Wahlbenachrichtigung per Post. Wer als Wahlberechtigter
keine Wahlbenachrichtigung erhält, sollte so früh wie möglich im
Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung die Ursache klären.

Wer an der Wahl per Briefwahl teilnehmen möchte, muss diese
beantragen.
Dazu wird die Rückseite der Wahlbenachrichtigung
benutzt, die ausgefüllt an das Wahlamt zu der angegebenen Adresse
zurückgesendet wird.

Wer wie beschrieben die Briefwahl beantragt hat, bekommt die
Briefwahlunterlagen und den Wahlbrief zugesendet. Wenn die Zeit für
die Zusendung der Briefwahlunterlagen nicht ausreicht, können sie
auch bei der Gemeindeverwaltung im Wahlamt abgeholt werden.

Man kann zwischen diesen beiden Varianten bei der Briefwahl
wählen:

Briefwahl per Post
Dank der Briefwahl braucht man sich keinerlei Sorgen über die
Ansteckung mit dem Coronavirus zu machen: die Wahlunterlagen
werden bequem nach Hause geliefert und können völlig kontaktfrei und
risikolos ausgefüllt werden.

Wichtig ist, dass der Wahlbriefumschlag, rechtzeitig,
also vor dem 14.03.2021 um 18 Uhr, beim Wahlamt der
Gemeinde ankommt.

Stimmabgabe in der Stadtverwaltung
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich
bei der Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit,
Ihre Stimmen gleich vor Ort abzugeben. Die Gemeinde stellt sicher,
dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den
Stimmzettelumschlag legen können.

Außerdem kann man mit der Abholung der Briefwahlunterlagen bei der
Gemeindeverwaltung auch eine Person seines Vertrauens beauftragen.
Dieser Bevollmächtigte benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht
und muss gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass er für
höchstens vier Personen tätig wird. Damit soll der Missbrauch solcher
Abholvollmachten verhindert werden.

Hilfe bei der Stimmabgabe
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder
Problemen beim Lesen Ihre Stimmen nicht allein abgeben, darf Ihnen
eine andere Person dabei helfen. Diese muss mindestens 16 Jahre
alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein
bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen
gekennzeichnet wurde.

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